Auch Leihbeschäftigte haben Anspruch auf Kurzarbeit und damit verbunden auf Kurzarbeitergeld

19.03.2020 | Der Bundestag hat am Freitag, 13. März das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geändert, sowie das Arbeit-von-morgen-Gesetz verabschiedet. Darauf aufbauend wird die Bundesregierung durch eine sogenannte Verordnung die Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld verbessern. Dies gilt nun auch für Leihbeschäftigte.

Der Bundestag hat am Freitag, 13. März das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geändert sowie das Arbeit-von-morgen-Gesetz verabschiedet. Darauf aufbauend wird die Bundesregierung durch eine sogenannte Verordnung die Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld verbessern. Dies gilt nun auch für Leihbeschäftigte.

Somit müssen Leihbeschäftigte auch bei betrieblichen Problemen in Folge der Krise nicht zwangsläufig abgemeldet oder sogar gekündigt werden. Vielmehr kann der Verleiher als Arbeitgeber für die Leihbeschäftigten Kurzarbeit beantragen. Zudem greifen auch für diese die veränderten Regelungen zu Kurzarbeit: Das Zugangsquorum wurde auf 10 Prozent reduziert und Arbeitgeber können eine vollständige oder teilweise Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten.

Die weitere Ausgestaltung der Kurzarbeit erfolgt durch die Verordnung. So sollen zum Beispiel keine Arbeitszeitsalden ins Minus gehen, bevor Kurzarbeit genehmigt wird. Derzeit liegt die Verordnung noch nicht in gedruckter Fassung vor.

Wichtig ist nun, die Leihbeschäftigten, Verleiher und deren Betriebsräte über diese neue Möglichkeit zu informieren. Auch für sie muss gelten: Kurzarbeit vor Abmeldung oder gar Kündigung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn parallel für die Stammbeschäftigten auch Kurzarbeit eingeführt wird. Es ist für die Beantragung von Kurzarbeit nicht notwendig, Leihbeschäftigte abzumelden, sie können parallel dazu in Kurzarbeit gehen!

 

Von: jk

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