Corona setzt weder Gesetze noch die Betriebsverfassung außer Kraft

17.03.2020 | Gesundheitsschutz und Entgeltsicherung für die Beschäftigten sind oberstes Gebot. In den letzten Stunden kamen Arbeitgeber mit sogenannten Pandemie-Betriebsvereinbarungen auf Betriebsräte zu. Zu Eurer Unterstützung stellen wir ein "FAQ - Betriebsvereinbarung Pandemie" und eine Musterbetriebsvereinbaung "Mobiles Arbeiten – Corona" zur Verfügung.

Vor dem Hintergrund der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie konnten wir in den letzten Tagen beobachten, dass Arbeitgeberverbände "Muster für Betriebsvereinbarungen für den Pandemiefall" zur Verfügung stellen und Arbeitgeber Betriebsräte auffordern, entsprechende Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

Die von den Arbeitgebern vorgelegten Entwürfe für Betriebsvereinbarungen sind davon geprägt, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus §§ 87 Abs. 1 Nr. 1,2,3,7; 99 BetrVG in der Hoffnung auf ein effektives Krisenmanagement abzubedingen und durch einseitige Anordnungsrechte zu ersetzen.

Wir denken hingegen, dass gerade in einer Krisensituation die Mitbestimmung der Beschäftigten zur bestmöglichen Bewältigung der Herausforderungen beiträgt. Ob eine PandemieBetriebsvereinbarung abgeschlossen werden sollte, muss der Betriebsrat nach deren inhaltlichen Regelungen entscheiden. Corona setzt nicht die Betriebsverfassung außer Kraft.

Von: ct

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